Neue Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren ab 01.01.2018
Zum Jahreswechsel sind neue Schwellenwerte (geschätzter vorläufiger Netto-Auftragswert) bei EU-weiten Ausschreibungen zu beachten.
Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro angepasst. Nach der letzten Anpassung zum 01.01.2016 gelten nach § 106 Abs.2 GWB durch Verweis auf die entsprechenden EU-Richtlinien (2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29.12.2017 ab 01.01.2018 folgende höheren Schwellenwerte:
Auftragsart |
bis 2017 |
neu ab 2018 |
Bauaufträge (auch Sektorenbereich) |
5.225.000 EUR |
5.548.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
209.000 EUR |
221.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) |
418.000 EUR |
443.000 EUR |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) |
135.000 EUR |
144.000 EUR |
Sobald bei Ausschreibungen der Schwellenwert erreicht wird, müssen öffentliche Auftraggeber die in Deutschland geltenden Vorschriften für EU-weite Vergabeverfahren nach § 106 Abs.1 GWB verbindlich anwenden.