Handlungsleitlinien des BMWi zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung erlassen.

 

Im Unterschwellenbereich gilt für nationale Vergaben folgende Regelung:

 

  • Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen können die Vergabestellen neben den in § 8 Abs. 2 UVgO genannten Gründen wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen. Direktvergaben sind bis 3.000 Euro netto zulässig.

 

  • Bei Bauaufträgen können die Vergabestellen neben § 3a Absatz 1 Satz 2 VOB/A, Abschnitt 1 Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer und Freihändige Vergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen. Direktvergaben sind bis 5.000 Euro netto zulässig. Die Angebotsfrist kann im Einzelfall auch unter den in § 10 Absatz 1 Satz 1 VOB/A normierten zehn Kalendertagen liegen.

 

Im Oberschwellenbereich (EU-weite Ausschreibungen) ist angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann die Vergabestelle mit Berufung auf die Belebung der Konjunktur bei den Teilnahme- und Angebotsfristen grundsätzlich von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichen bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen.

 

Die Handlungsleitlinien gelten für die Vergabestellen der Bundesverwaltung verbindlich mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 13. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

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