Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Prüfung von Zahlungs- und Abnahmefristen in AGB und anderen Vertragsklauseln

 

Dr. Christian Rehm

  

Mit dem Ziel, die Zahlungsmoral privater Unternehmen und öffentlicher Auftraggeber zu verbessern sowie die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen – zu stärken, ist am 29. Juli 2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Geändert wurden hierdurch nicht nur die Regelungen des BGB zur Fälligkeit von Entgeltforderungen für Vereinbarungen innerhalb und außerhalb von AGB. Mit dem Gesetz gehen auch die Erhöhung des Verzugszinssatzes und die Einführung eines pauschalisierten Schadensersatzanspruchs für den Fall des Zahlungsverzugs von immerhin 40 Euro einher. Eine Änderung im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) hat zudem dafür gesorgt, dass bestimmte qualifizierte Organisationen gesetzeswidrige Vertragsklauseln oder Praktiken gerichtlich oder behördlich unterbinden lassen können. Die Regelungen betreffen vor allem Unternehmen und die öffentliche Hand als Schuldner (vor allem als Käufer und Auftraggeber).
 

Aufgrund der Gesetzesänderungen ist zu empfehlen, bestehende individualvertragliche Regelungen, insbesondere aber AGB (vor allem Allgemeine Einkaufsbedingungen) zeitnah auf Einhaltung der neuen Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls kürzere Zahlungsfristen vorzusehen. Neben finanziellen Nachteilen können andernfalls Abmahnung und Unterlassungsklage drohen.
 

Die neuen Regelungen gelten für alle Verträge, die nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurden oder werden. Für Dauerschuldverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gelten die Regelungen aber auch dann, wenn das vertragliche Entgelt, erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.
 

Folgende Zahlungsfristen sind seit der Gesetzesänderung zu beachten:
  

  • Außerhalb von AGB ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271 a Abs. 1 BGB);

 

  • Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist (§ 271 a Abs. 2 BGB); generell unwirksam ist hier eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen;

 

  • In AGB ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung im Zweifel unwirksam (§ 308 Nr. 1a BGB);

 

  • Wird die Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung fällig, ist eine Frist für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Im Falle von AGB ist diese Frist auf 15 Tage reduziert (§ 271 Abs. 3 und § 308 Nr. 1b BGB).

 

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