Beginn der Abfragepflicht aus dem Wettbewerbsregister ab 1. Juni 2022

 

Nachdem das bundesweite Wettbewerbsregister endlich Ende 2021 gestartet ist, beginnt nun sechs Monate danach, am 01.06.2022, die Abfragepflicht für öffentliche Auftraggeber (i.S.v. § 99 Nr. 1 - 3 GWB).

 

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto (bei Sektoren- und Konzessionsvergaben jeweils ab dem Schwellenwert) muss vor Erteilung des Zuschlags eine Abfrage beim  Wettbewerbsregister für den Bieter erfolgen, der den Auftrag erhalten soll (§ 6 Abs. 1 WRegG). Unterhalb dieser Wertgrenze besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Abfrage. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann eine Abfrage zu den Bewerbern erfolgen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will (§ 6 Abs. 2 WRegG).

 

Damit wird die bisherige Abfragepflicht aus dem Gewerbezentralregister sowie aus etwaigen Korruptionsregistern abgelöst.

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