Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: "Sonderregelungen" für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

und die Dividendenzahlung im Jahr 2020

 

Seit dem 28. März 2020 gelten gesetzliche Sonderregelungen, die in Zeiten der Corona-Virus-Krise für Aktiengesellschaften die Durchführung der Hauptversammlung und die Zahlung einer Dividende erleichtern sollen.

 

Diese Regelungen gelten für Hauptversammlungen und Dividendenzahlungen, die im Jahr 2020 erfolgen.

 

Über die nachstehenden Maßnahmen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei der Aufsichtsrat seinen Zustimmungsbeschluss auch ohne Abhaltung einer Präsenzsitzung fassen kann.

 

Der Vorstand kann den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne satzungsmäßige Ermächtigung im Wege elektronischer Kommunikation und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen.

 

Weiterhin kann den Mitgliedern des Aufsichtsrates die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht und die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugelassen werden.

 

Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. In einer solchen virtuellen Hauptversammlung ist die Pflicht des Vorstands zur Beantwortung von Fragen der Aktionäre eingeschränkt.

 

Einberufungsfristen können abgekürzt werden und der Nachweisstichtag für den Anteilsbesitz näher zur Hauptversammlung verschoben werden; abweichende Satzungsbestimmungen sind insoweit unbeachtlich.

 

Die ordentliche Hauptversammlung muss nicht in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres erfolgen, sondern kann auch noch danach bis zum Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

 

Die Möglichkeiten einer Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung bei Verletzungen der vorgenannten Sonderregelungen sind stark eingeschränkt.

 

Auch ohne satzungsmäßige Ermächtigung kann der Vorstand über die Zahlung einer Abschlagsdividende auf den Bilanzgewinn entscheiden, die sich aber der Höhe nach an den aktienrechtlichen Vorgaben ausrichten muss. Ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung ist insoweit also nicht erforderlich.

 

Diese Informationen sollen betroffene Aktiengesellschaften für das Thema sensibilisieren, stellen aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und sollen und können eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.

 

Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.

 

Ansprechpartner ist hier Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Harry Schmidt.

 

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