Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Hinweis des BMI vom 27. März 2020 zu höherer Gewalt bei öffentlichen Bauvergabeverfahren des Bundes

 

Mit Erlass vom 23. März 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) für öffentliche Bauverträge des Bundes klargestellt, dass eine Pandemie - und somit auch die Corona-Pandemie - allein für sich keine höhere Gewalt begründet, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, inwiefern ein Auftragnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen (Mandanteninformation vom 26.03.2020).

 

Für laufende öffentliche Bauvergabeverfahren, also in der Angebotsphase vor Vertragsschluss, finden sich aktuell keine Regelungen („Corona-Klauseln“) in den Ausschreibungen, wie im Falle von Leistungsstörungen mit der Corona-Pandemie im späteren Vertragsstadium umzugehen ist.

 

Eine verbindliche Zusage einer termingerechten Leistungserbringung bei zukünftigen Bauvorhaben ist jedoch für die Unternehmen momentan nahezu unmöglich. Sofern sie in Kenntnis der möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, also „sehenden Auges“, ein Angebot mit verbindlichen Fristen abgeben, besteht das Risiko, sich nicht auf höhere Gewalt berufen zu können, selbst wenn etwaige Leistungsausfälle oder Verzögerungen am Bau nachweislich durch die Corona-Pandemie verursacht worden sind. Die Unternehmen stehen damit vor der Entscheidung, entweder kein Angebot abzugeben oder das Risiko der höheren Gewalt mit einkalkulieren zu müssen.

 

Das BMI hat auf diese Rechtsunsicherheit bei öffentlichen Bauausschreibungen mit einem klarstellenden Hinweis vom 27. März 2020 reagiert:

 

Da die Folgen der COVID-19-Pandemie auch bei laufenden und neuen Bauvergabeverfahren des Bundes weiterhin unvorhersehbar sind, kann auch bei noch abzuschließenden Neuverträgen ebenso wie bei den Bestandsverträgen höhere Gewalt vorliegen. Die Unternehmen können sich somit im Falle des Vertragsschlusses auch noch auf höhere Gewalt berufen, wenn sie momentan ein Angebot für öffentliche Ausschreibungen abgeben, in denen verbindliche Fristen vorgegeben sind, wenn keine „Corona-Klausel“ enthalten ist. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass der Auftragnehmer im Einzelfall nachweisen muss, dass die Leistungsstörung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

 

Die für die Praxis sehr hilfreiche und begrüßenswerte Klarstellung des BMI gilt nur für öffentliche Bauvergabeverfahren des Bundes, jedoch nicht für private Bauvergaben bzw. private Bauaufträge.

 

Diese Information soll betroffene Unternehmen für das Thema sensibilisieren, stellt aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und soll und kann eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.

 

Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.

 

Ansprechpartner sind hier Frau Rechtsanwältin Monika Prell, Fachanwältin für Vergaberecht, und Frau Rechtsanwältin Dr. Jana Dahlendorf.

 

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