Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Dringlichkeitsbeschaffung im Rahmen der Corona-Pandemie

Rundschreiben BMWi vom 19.03.2020

 

Die Corona-Pandemie stellt die Welt vor ungeheure Herausforderungen, die es in dieser Form vergleichbar noch nicht gegeben hat. Folglich sieht sich das öffentliche Beschaffungswesen in vielen und ganz unterschiedlichen Bereichen neuen Fragestellungen ausgesetzt.

 

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat daher am 19.03.2020 ein “Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2" herausgegeben, das mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.

 

Grundsätzlich muss die öffentliche Hand ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchführen. Bei Dringlichkeitsvergaben ist dies jedoch nicht erforderlich. Hier kann direkt im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb der Auftrag erteilt werden.

 

Das BMWi nimmt in dem Rundschreiben nicht nur die Dringlichkeit für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, wie etwa Desinfektionsmittel und medizinische Geräte, an, sondern auch für weitere in diesen Krisenzeiten notwendige Leistungen, wie beispielsweise mobile IT-Geräte zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen und Videokonferenztechnik.

 

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen, weist das Rundschreiben ebenfalls hin.

 

Diese Information soll betroffene Unternehmen und öffentliche Auftraggeber für das Thema sensibilisieren, stellt aber keine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall dar und soll und kann eine solche Beratung auch nicht entbehrlich machen.

 

Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.

 

Ansprechpartner sind hier Frau Rechtsanwältin Monika Prell, Fachanwältin für Vergaberecht, und Frau Rechtsanwältin Dr. Jana Dahlendorf.

 

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