Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Aussetzung der Pflicht zur E-Vergabe in Berlin bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte

 

Dr. Jana Dahlendorf

 

Seit 01.04.2020 ist in Berlin die UVgO und mit ihr die E-Vergabe verpflichtend anzuwenden. Am gleichen Tag hat der Senat allerdings in einem Rundschreiben verkündet, dass bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zum EU-Schwellenwert von einem elektronischen Vergabeverfahren abgesehen werden kann, da die Nutzung des elektronischen Vergabeverfahrens derzeit dadurch erschwert ist, dass viele der in den Vergabestellen Beschäftigten momentan zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten.

 

Diese Regelung gilt mit sofortiger Wirkung für alle bis zum 30.06.2020 begonnenen Vergabeverfahren.

 

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