Auswirkungen der Corona-Virus-Krise: Abmilderungsgesetz Korporative Beschlüsse
Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, haben erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen, da diese überwiegend nicht mehr in der Lage sind, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen.
Dies betrifft sowohl die alljährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen, die vielfach der Feststellung des Jahresabschlusses und der Festlegung einer Gewinnausschüttung dienen, als auch für außerordentliche Versammlungen, die insbesondere zur Durchführung dringlicher Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen erforderlich sind.
Darüber hinaus ist nicht absehbar, wie lange die Corona-Virus-Krise eine herkömmliche Beschlussfassung erschweren wird und ob bestehende gesetzliche Fristen für bestimmte Beschlüsse eingehalten werden können. Dies könnte unter anderem zur Folge haben, dass die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung nicht neu besetzt werden können, was wiederum die Führungslosigkeit der betroffenen Unternehmen zur Folge hätte.
Abhilfe schafft das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht. Das Gesetz erleichtert die Durchführung von Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen bei GmbH, Genossenschaften und Vereinen, so dass Versammlungen ohne physische Präsenz und Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen ermöglicht werden, auch wenn dies in der jeweiligen Satzung nicht vorgesehenen ist.
In diesem Zusammenhang verlängert das Gesetz die Frist für die Anmeldung einer Umwandlung zum Handelsregister auf zwölf Monate, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.
Für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften trifft das Gesetz Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand von Organbestellungen (d.h. der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsräten oder Verwaltern), sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Ferner kann der Vorstand einer Genossenschaft Abschlagszahlungen auf Auseinandersetzungsguthaben oder Dividenden leisten.
Um die Finanzierung von Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, ordnet das Gesetz an, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.
Die vorgenannten Erleichterungen gelten nur für das Jahr 2020 und treten mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Im Falle eines Beratungsbedarfs steht Ihnen unsere Sozietät SammlerUsinger gern zur Verfügung.
Ansprechpartner ist hier Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Rieger.
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